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arbeitslos, selbstständig mit der ARGE

 Die ARGE unsterstützt Sie, wenn Sie selbstständig arbeiten wollen.
Sie haben eine Recht darauf. Egal ob Sie in Hartz-4 sind, oder ob Sie
ALG-1 empfangen. Alles was Sie dazu wissen müssen, finden Sie hier.
 
Die ARGE fördert nicht nur finanziell, die ARGE fördert auch die Fortbildung.   

Gründungzuschuss

Selbstsändig mit

Hartz-4

oder

ALG-1

Im Jahr 2006 wurde das Überbrückungsgeld (Ich-AG) durch den Gründungszuschuss
ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass man seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer
selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit beendet und zum Zeitpunkt der Gründung
Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht oder in einer Arbeitsbeschaffungs-
massnahme
beschäftigt ist. Dazu muss man noch mindestens 90 Tage Anspruch auf
Arbeitslosengeld haben. Ferner muss eine Bescheinigung “ einer fachkundigen Stelle “
vorgelegt werden, die eine dauerhafte Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigt,
und in der dem Gründer bestätigt wird, dass er Kenntnise und Fähigkeiten zur Aus-
übung der selbstständigen Tätigkeit besitzt.

Es ist eine Pflichtleistung der Arbeitsagentur. Bei begründeten Zweifeln an der Eignung
des Antragstellers zu einer unternehmerischen Tätigkeit kann sie von diesem verlan-
gen, dass er an einer “Massnahme zur Feststellung der Eignung oder zur Vorbereitung
der Existenzgründung “ teilnimmt.


Als Gründungszuschuss erhält einen Betrag in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeits-
losengeldes und. einen Zuschlag von 300 Euro monatlich für die soziale Absicherung.
Die Unterstützung wird neun Monate gezahlt. Danach kann man, aufgrund einer neuen
Überprüfung noch sechs Monate länger 300 Euro erhalten, jedoch nicht das Arbeits-
losengeld. Bei Verlängerung kann die Arbeitsagentur die Vorlage von Unterlagen, die die Geschäftstätigkeit bestätigen , oder einen neue Stellungnahme einer “ fachkun-
digen Stelle “ verlangen (Steuerberater, IHK, Berufsverbänden, Gewerkschaften),

Dem Antrag der Gründungszuschusses müssen folgende Schritte nacheinander vor-
ausgegangen sein:
           Kündigung durch den Arbeitgeber
           Meldung zur Arbeitssuche bei der Arbeitsagentur
           Ende des Arbeitsverhältnisses
           Antrag auf Arbeitslosengeld
           Gewerbeanmeldung (Freiberufler Meldung beim Finanzamt).

Während einer Sperrfrist, die auch Arbeitslosengeld ausschliesst, erhält man keinen
Gründungszuschuss, hat danach aber Anspruch auf die Dauer der vollen Neun-
Monats-Frist. Wenn keine 90-Tage Anspruch auf ALG mehr bestehen, kann auch kein
Gründungszuschuss mehr beantragt werden.

Gründungszuschuss gibt es auch bei der Umwandlung einer nebenberuflichen Selbst-
ständigkeit zu einer hauptberuflichen Selbstständigkeit (mindestens 15 Stunden in der
Woche).

Eine Frist von 24 Monaten, nach Ende der alten Förderung, besteht für alle, die schon
früher einen Existenzgründungszuschuss, Überbrückungsgeld oder einen Gründungs-
zuschuss erhalten haben. Danach besteht ein erneuter Anspruch auf den Gründungs-
zuschuss.

Der Gründungszuschuss ist eine steuerfreie Einnahme. Ansonsten ist der Bezieher
selbstständig tätig, wie alle anderen Selbstständigen auch, d.h. er muss für alle
Versicherungsbeiträge selber aufkommen.

Eine abhängige Nebenbeschäftigung ist möglich als Mini-Job oder als Teilzeitarbeit,
wenn man für die Selbstständigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche aufwendet
und die Zeit für die Selbstständigkeit höher liegt als die der Teilzeitbeschäftigung.
Trifft das nicht mehr zu, erlischt der Anspruch

Wichtigste Bedingung für den Gründungszuschuss ist das ALG-I. Eine Förderung für
Existenzgründer die ALG-II beziehen, kann durch das Einstiegsgeld beantragt erden.
Es ist eine Kann-Bestimmung und es obliegt dem jeweiligen Fall-Manager in welcher
Höhe und ob es grundsätzlich gewährt wird. Die angestrebte Selbstständigkeit muss
hauptberuflich ausgeübt werden und kein Einkommen erwarten lassen, das so nied-
rig ist, dass man noch Anspruch auf ALG-II hat. Zur Bewilligung sollen dem Fall-Man-
ager eine Rentabilitätsvorschau, ein Kapitalbedarfs- bzw. Finanzierungsplan, sowie
eine kurze Beschreibung des Gründungsvorhabens vorliegen.

Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum ALG-II gezahlt und auf dieses nicht angerechnet.
Normalerweise liegt es bei der Hälfte der Regelleistung, zusätzlich 10% für jedes wei-
tere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Insgesamt darf es die Regelleistung (359 Euro)
nicht überschreiten und es kann nur für sechs Monate genehmigt werden. Bei Verlän-
gerung wird es schrittweise verringert. Mehr als 2 Jahre wird es nicht gezahlt.

Weil diese Unterstützung eine Kann-Bestimmung ist wird es von den Fall-Managern
im Besonderen auch regional unterschiedlich behandelt. (manchmal Darlehen). Aus-
schlaggebend ist oft die Überzeugungskraft des Antragstellers.

Wer schon länger selbstständig arbeitet und den Lebensunterhalt damit nicht be-
streiten kann, hat Anspruch auf ergänzendes ALG-II. Auch können ALG-II- Empfänger
selbstständig nebenher Geld dazu verdienen, welches aber angerechnet wird auf
ALG-II.

Seit 2009 können die Arbeitsagenturen zusätzlich zum Einstiegsgeld auch Zuschüsse
bis zu 5000 Euro gewähren für Sachgüter (auch Fortbildung), die der Selbstständige
braucht für die Ausübung der Selbstständigkeit. Allerdings müssen diese auch
angemessen sein. Ein Darlehen diesbezüglich ist ebenfalls möglich und ist in der
Höhe nicht begrenzt. Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, sind die
Arbeitsagenturen angehalten, von “ Fachkundiger Stelle “ eine Stellungnahme zu
verlangen, die bestätigt. dass die Hilfebedürftigkeit sich durch Anschaffung in ange-
messener Zeit verringert. Solche Darlehen oder Zuschüsse setzen nicht das ALG-II
voraus. Jeder Selbstständige der mit seiner Arbeit nicht genug verdient, kann es
beantragen.
 

wer mehr wissen will...

Einen Teil ihrer Mittel können die Arbeitsagenturen für Ermessensleistiungen der ak-
tiven Arbeitsförderung
bereitstellen. Im § 10 des Sozialgesetzbuch III ist ihnen dies aus-
drücklich erlaubt. Die Gestaltung dieser Förderung ist für die Agenturen völlig frei, sie
muss nur den gesetzlichen Zielen der Arbeitsförderung entsprechen und zusätzliche
Möglichkeiten eröffnen. Eine andere gesetzliche Förderung einfach aufzustocken ist
jedoch nicht möglich. Es wird empfohlen, den Arbetisvermittler auf diese Förderungen anzusprechen.
 

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