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Im Jahr 2006 wurde das Überbrückungsgeld (Ich-AG) durch den Gründungszuschuss ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass man seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit beendet und zum Zeitpunkt der Gründung Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht oder in einer Arbeitsbeschaffungs- massnahme beschäftigt ist. Dazu muss man noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Ferner muss eine Bescheinigung “ einer fachkundigen Stelle “ vorgelegt werden, die eine dauerhafte Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigt, und in der dem Gründer bestätigt wird, dass er Kenntnise und Fähigkeiten zur Aus- übung der selbstständigen Tätigkeit besitzt.
Es ist eine Pflichtleistung der Arbeitsagentur. Bei begründeten Zweifeln an der Eignung des Antragstellers zu einer unternehmerischen Tätigkeit kann sie von diesem verlan- gen, dass er an einer “Massnahme zur Feststellung der Eignung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung “ teilnimmt.
Als Gründungszuschuss erhält einen Betrag in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeits- losengeldes und. einen Zuschlag von 300 Euro monatlich für die soziale Absicherung. Die Unterstützung wird neun Monate gezahlt. Danach kann man, aufgrund einer neuen Überprüfung noch sechs Monate länger 300 Euro erhalten, jedoch nicht das Arbeits- losengeld. Bei Verlängerung kann die Arbeitsagentur die Vorlage von Unterlagen, die die Geschäftstätigkeit bestätigen , oder einen neue Stellungnahme einer “ fachkun- digen Stelle “ verlangen (Steuerberater, IHK, Berufsverbänden, Gewerkschaften),
Dem Antrag der Gründungszuschusses müssen folgende Schritte nacheinander vor- ausgegangen sein: Kündigung durch den Arbeitgeber Meldung zur Arbeitssuche bei der Arbeitsagentur Ende des Arbeitsverhältnisses Antrag auf Arbeitslosengeld Gewerbeanmeldung (Freiberufler Meldung beim Finanzamt).
Während einer Sperrfrist, die auch Arbeitslosengeld ausschliesst, erhält man keinen Gründungszuschuss, hat danach aber Anspruch auf die Dauer der vollen Neun- Monats-Frist. Wenn keine 90-Tage Anspruch auf ALG mehr bestehen, kann auch kein Gründungszuschuss mehr beantragt werden.
Gründungszuschuss gibt es auch bei der Umwandlung einer nebenberuflichen Selbst- ständigkeit zu einer hauptberuflichen Selbstständigkeit (mindestens 15 Stunden in der Woche).
Eine Frist von 24 Monaten, nach Ende der alten Förderung, besteht für alle, die schon früher einen Existenzgründungszuschuss, Überbrückungsgeld oder einen Gründungs- zuschuss erhalten haben. Danach besteht ein erneuter Anspruch auf den Gründungs- zuschuss.
Der Gründungszuschuss ist eine steuerfreie Einnahme. Ansonsten ist der Bezieher selbstständig tätig, wie alle anderen Selbstständigen auch, d.h. er muss für alle Versicherungsbeiträge selber aufkommen.
Eine abhängige Nebenbeschäftigung ist möglich als Mini-Job oder als Teilzeitarbeit, wenn man für die Selbstständigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche aufwendet und die Zeit für die Selbstständigkeit höher liegt als die der Teilzeitbeschäftigung. Trifft das nicht mehr zu, erlischt der Anspruch
Wichtigste Bedingung für den Gründungszuschuss ist das ALG-I. Eine Förderung für Existenzgründer die ALG-II beziehen, kann durch das Einstiegsgeld beantragt erden. Es ist eine Kann-Bestimmung und es obliegt dem jeweiligen Fall-Manager in welcher Höhe und ob es grundsätzlich gewährt wird. Die angestrebte Selbstständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden und kein Einkommen erwarten lassen, das so nied- rig ist, dass man noch Anspruch auf ALG-II hat. Zur Bewilligung sollen dem Fall-Man- ager eine Rentabilitätsvorschau, ein Kapitalbedarfs- bzw. Finanzierungsplan, sowie eine kurze Beschreibung des Gründungsvorhabens vorliegen.
Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum ALG-II gezahlt und auf dieses nicht angerechnet. Normalerweise liegt es bei der Hälfte der Regelleistung, zusätzlich 10% für jedes wei- tere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Insgesamt darf es die Regelleistung (359 Euro) nicht überschreiten und es kann nur für sechs Monate genehmigt werden. Bei Verlän- gerung wird es schrittweise verringert. Mehr als 2 Jahre wird es nicht gezahlt.
Weil diese Unterstützung eine Kann-Bestimmung ist wird es von den Fall-Managern im Besonderen auch regional unterschiedlich behandelt. (manchmal Darlehen). Aus- schlaggebend ist oft die Überzeugungskraft des Antragstellers.
Wer schon länger selbstständig arbeitet und den Lebensunterhalt damit nicht be- streiten kann, hat Anspruch auf ergänzendes ALG-II. Auch können ALG-II- Empfänger selbstständig nebenher Geld dazu verdienen, welches aber angerechnet wird auf ALG-II.
Seit 2009 können die Arbeitsagenturen zusätzlich zum Einstiegsgeld auch Zuschüsse bis zu 5000 Euro gewähren für Sachgüter (auch Fortbildung), die der Selbstständige braucht für die Ausübung der Selbstständigkeit. Allerdings müssen diese auch angemessen sein. Ein Darlehen diesbezüglich ist ebenfalls möglich und ist in der Höhe nicht begrenzt. Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, sind die Arbeitsagenturen angehalten, von “ Fachkundiger Stelle “ eine Stellungnahme zu verlangen, die bestätigt. dass die Hilfebedürftigkeit sich durch Anschaffung in ange- messener Zeit verringert. Solche Darlehen oder Zuschüsse setzen nicht das ALG-II voraus. Jeder Selbstständige der mit seiner Arbeit nicht genug verdient, kann es beantragen.
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