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Selbstständig ist, wer selbst das unternehmerische Risiko trägt, über seine Arbeits- kraft frei verfügen kann und in einer eigenen Betriebsstätte mit eigenen Betriebsmitteln arbeitet. Das heisst auch die Arbeitszeit selbst festzulegen und seine Tätigkeit frei zu gestalten.
Arbeitnehmer ist, wer in seiner Beschäftigung von einem Arbeitgeber persönlich ab- hängig ist, also dessen Weisungsrecht unterliegt, im Besonderen betreffend Arbeits- zeit, Ort, Dauer und Art.
Diesem liegt ein Urteil des Bundessozialgerichtes zu Grunde. Laut BSG kommt es auf das Gesamtbild der Beschäftigung an und welche Eigenschaften überwiegen.
Oft können die Grenzen von selbstständiger zu unselbstständiger Tätigkeit nicht fest- gelegt werden. Dann besteht die Gefahr nach dem Gesetz als Scheinselbstständiger gesehen zu werden, mit der Folge, dass die Beschäftigung sozialrechtlich als ab- hängig eingestuft werden kann.
Wer sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig macht, sollte sich wegen der Komp- lexität der Gesetze vorher immer ausführlich kundig machen. Wenn als notwendig er- achtet, auch bei der Arbeitsagentur.
Anmeldung zu einer selbstständigen Tätigkeit.
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